Die wirtschaftliche Eingliederung kann nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen.
(redaktioneller Leitsatz)
BFH, Urt. v. 11.05.2023 – V R 28/20
Vorinstanz: FG Sachsen, Urt. v. 05.09.2019 – 6 K 94/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-01 |
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