Die Sperrwirkung des § 7 Satz 1 Nr. 1a Alt. 1 StraBEG tritt im Falle einer Erweiterung der Prüfungsanordnung ein, wenn der Amtsträger die Erweiterung der Prüfungsanordnung in Schriftform bei sich führt und die Räume des Steuerpflichtigen zum Zwecke der erweiterten Prüfung betritt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-03-01 |
Seiten 75 - 79
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