Der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden ist seit vielen Jahren ein Streitpunkt zwischen der Finanzverwaltung und der Wirtschaft. Hatte man erhofft, dass sich seit dem Seeling-Urteil in diesem Bereich nun eine Beruhigung einstellen würde, sieht man sich angesichts der danach ergangenen Urteile und Verwaltungsanweisungen eines Besseren belehrt. Zudem hat sich die EG- Kommission inzwischen auch dieses Themas angenommen, um besondere Gestaltungen zu unterbinden. Dazu soll durch Änderung des Art. 168a MwStSystRL das Recht auf den Vorsteuerabzug auf den Anteil zu beschränken, der der tatsächlichen Verwendung des Grundstücks für vorsteuerabzugsberechtigende Umsätze entspricht. Ob allerdings diese Regelung in entsprechende europaweit geltende Regelungen umgesetzt wird, die nach Aussage von Kommentatoren mehr neue Probleme schafft als sie löst, ist gegenwärtig noch nicht absehbar. Zudem könnte eine weitere Zeitspanne vergehen, bis eine solche Regelung in nationales Recht umgesetzt wird. Dieser Beitrag soll daher ein weiteres Mal ein Versuch sein, Entscheidungshilfen für die umsatzsteuerliche Behandlung im Zusammenhang mit gemischt genutzten Grundstücken zu geben. Allumfassend können allerdings die Erläuterungen, bei den sich ständig entwickelnden neuen Entscheidungen und Anweisungen, leider nicht sein. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf eine Verfügung der OFD Karlsruhe vom 28.1.2009, die sich eingehend mit der geänderten Rechtsprechung bei der Eigennutzung von Wohnräumen auseinandersetzt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-05-31 |
Seiten 170 - 175
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