Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für ein Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei diesem Unternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet. Dies gilt auch, wenn die pachtende Organgesellschaft diesen Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet oder weiterverpachtet.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BFH, Urt. v. 11.07.2024 – IIIR 41/22 –
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urt. v. 22.09.2022 – 9 K 2833/21
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.12.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-12-03 |
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