Nach dem Urteil des BFH ist nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 15a Abs. 2 EStG bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, der einem Kommanditisten zuzurechnende, nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlustanteil mit Überschüssen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind, zu verrechnen. Eine Verrechnungsmöglichkeit bestehe auch mit Überschüssen aus privaten Veräußerungsgeschäften.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-04 |
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