Die Vorschrift des § 15a EStG regelt die Verrechnung von Verlusten bei beschränkter Haftung. Durch § 15a EStG soll dem der Einkommensbesteuerung zu Grunde liegenden Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mehr Geltung verschafft werden. Verluste, die über den Haftungsbetrag hinausgehen, belasten – so die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf – den Steuerpflichtigen im Jahr der Entstehung des Verlustes im Regelfall weder rechtlich noch wirtschaftlich. Deshalb sollen derartige Verluste nur mit späteren Gewinnen aus derselben Tätigkeit nach Art eines Verlustvortrages verrechnet werden. Inhaltlich schließt § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG in Durchbrechung des § 2 Abs. 1–3 EStG und des § 10d EStG für Kommanditisten mit Einkünften aus Gewerbebetrieb aus, dass Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft, soweit diese ein negatives Kapitalkonto begründen oder erhöhen, mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen oder von diesen abgezogen werden (Verbot eines Verlustausgleichs und -abzugs).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-05-31 |
Seiten 176 - 179
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