Verdeckte Einlagen werden, wie auch die verdeckten Gewinnausschüttungen, im Organkreis selten zum Gegenstand von Prüfungsschwerpunkten erklärt. Die Ursache dafür liegt darin, dass sich häufig das zu versteuernde Einkommen des Organträgers durch die Korrekturen nicht ändert. Von diesem Ergebnis gibt es jedoch Ausnahmen. Eine Einkommensauswirkung beim Organträger besteht in den Fällen, in denen die verdeckte Einlage in den Organkreis hinein geleistet wird (vgl. Beispiele in Abschn. I. 1. und 2.) oder wenn der Gegenstand der verdeckten Einlage ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut ist (vgl. Beispiel in Abschn. III.5). Das Aufgreifen von verdeckten Einlagen kann darüber hinaus eine Bedeutung für die Berechnung von Spendenhöchstbeträgen haben. Werden diese von der Organgesellschaft geleistet, führt der Abzug einer verdeckten Einlage zu Minderung des Einkommens der Organgesellschaft und somit zu Minderung der Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug. Der folgende Beitrag zeigt die Behandlung von verdeckten Einlagen des Organträgers in die Organgesellschaft nach derzeitiger herrschender Meinung und beinhaltet einen Alternativvorschlag, der die praktische Anwendung vereinfacht und bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-23 |
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