Die Vorschrift des § 194 AO hinsichtlich des sachlichen Umfangs einer Außenprüfung ist eine der zentralen Bestimmungen für die Durchführung einer nach § 193 AO zulässigen Außenprüfung. § 194 AO regelt nicht nur den rein sachlichen Bereich einer Außenprüfung, sondern zugleich auch den persönlichen und zeitlichen Prüfungsrahmen. § 4 BpO 2000 ergänzt die Vorschriften der AO über den Umfang der Außenprüfung.
In den in der Überschrift dieses Beitrags enthaltenen Themenbereichen liegen zahlreiche Entscheidungen des BFH vor, die in der folgenden Übersicht aufgezeigt werden und deutlich die Bedeutung dieser Themenbereiche für die Praxis hervorheben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-10-01 |
Seiten 322 - 326
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