Die Vorschrift des § 194 AO hinsichtlich des sachlichen Umfangs einer Außenprüfung ist eine der zentralen Bestimmungen für die Durchführung einer nach § 193 AO zulässigen Außenprüfung. § 194 AO regelt nicht nur den rein sachlichen Bereich einer Außenprüfung, sondern zugleich auch den persönlichen und zeitlichen Prüfungsrahmen. § 4 BpO 2000 ergänzt die Vorschriften der AO über den Umfang der Außenprüfung.
In den in der Überschrift dieses Beitrags enthaltenen Themenbereichen liegen zahlreiche Entscheidungen des BFH vor, die in der folgenden Übersicht aufgezeigt werden und deutlich die Bedeutung dieser Themenbereiche für die Praxis hervorheben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.09.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-09-01 |
Seiten 273 - 279
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.