Wurden Tax Compliance Management Systeme bisher im Wesentlichen im Dunstkreis haftungsbegrenzender Überlegungen nach § 153 AO erörtert, so werden sie nun auch zum Gegenstand von Compliance-Überlegungen im Zuge von Betriebsprüfungen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie vom 28.12.2022 führt der Gesetzgeber in Art. 97 § 38 EGAO zum 01.01.2023 einen Mechanismus ein, der dem Steuerpflichtigen bei Vorliegen eines geprüften Steuerkontrollsystems (Tax Compliance Management System) auf Antrag eine Beschränkung von Ermittlungen im Zuge von nachfolgenden Betriebsprüfungen zusagt. Der Beitrag stellt die Regelung vor und setzt sich mit ersten Anwendungsfragen auseinander.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-03 |
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