Die gesetzlichen Inventurvoraussetzungen sind in den §§ 240, 241 HGB geregelt. § 240 HGB beinhaltet Vorschriften zum Inventar, § 241 HGB führt die zulässigen Inventurvereinfachungsverfahren auf. Da die Fachgutachten und Stellungnahmen des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (HFA) für die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer eine bedeutende Wirkung besitzen und für die Inventur sowie die Stichprobeninventur entsprechende Verlautbarungen des HFA existieren, sollte ein Wirtschaftsprüfer nur aus gewichtigen Gründen von den Grundsätzen dieser Verlautbarungen abweichen. Die gesetzliche Anerkennung der Stichprobeninventur gemäß § 241 Abs. 1 HGB basiert darauf, dass
– sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht,
– sie zu einem Aussagewert führt, der demjenigen einer körperlichen Bestandsaufnahme gleichkommt und
– ihrer Durchführung ein anerkanntes mathematischstatistisches Stichprobenverfahren zugrunde liegt.
Da die Festlegungen hinsichtlich des ‘gleichen Aussagewertes’ keiner Diskussion bedürfen und auch die Abgrenzung der ‘anerkannten mathematisch-statistischen Stichprobenverfahren’ eindeutig definiert sind, soll an dieser Stelle nur auf die bestehende Literatur verwiesen werden.
Die Erfüllung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ist ein wesentliches Kriterium für den legitimen Einsatz der Stichprobeninventur. Sie bestehen hierbei aus den Grundsätzen der ‘Vollständigkeit, Richtigkeit und Nachprüfbarkeit’. Inhalte der Grundsätze ‘Vollständigkeit’ und ‘Richtigkeit’ sind wieder der einschlägigen Literatur zu entnehmen3) und werden hier nicht weiter vertieft.
Im Hinblick auf die Erfüllung des Grundsatzes der ‘Nachprüfbarkeit’ ist zunächst festzustellen, dass für einen Wirtschafts- oder Betriebsprüfer die vollständige Überprüfung einer Vollinventur i.d.R. aus Zeitgründen nicht realisierbar ist. Im Gegensatz zu den umfangreichen Auswertungen einer Vollinventur ermöglicht die Stichprobeninventur aufgrund der geringeren Anzahl der aufzunehmenden Positionen/Stellplätze und der hiermit verbundenen übersichtlicheren Darstellung der Ergebnisse überhaupt erst eine Überprüfung. Der HFA hat in seinem Fachgutachten die besondere Bedeutung der Nachprüfung durch das Kapitel „V. Prüfung durch den Abschlußprüfer“ zum Ausdruck gebracht. Die praktische Realisation einer Stichprobeninventurprüfung zeigt jedoch, dass die dort aufgeführten Sachverhalte ausschließlich als Grundlage für eine Prüfung dienen können und die Notwendigkeit besteht, diese weiter zu konkretisieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-11-01 |
Seiten 319 - 325
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