1. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
2. Die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG ist nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt.
3. Eine Teilleistung i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH, Urteil vom 01.02.2022 – V R 37/21 (V R 16/19)
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2019 – 3 K 1816/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-05 |
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