Seit Inkrafttreten der DSGVO zum 25.5.2018 kommt es bei den Finanzämtern vermehrt zum Eingang von Anträgen auf Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren. Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen besteht naturgemäß ein starkes Interesse am Akteninhalt. Neben der Information über Weiterverarbeitung von Daten durch den Betriebsprüfer wird immer wieder beantragt, mögliche Informationsquellen in Person von Anzeigenerstattern offenzulegen. Verschiedene Anspruchsgrundlagen können dabei vom Antragssteller ins Feld geführt werden. Jüngst wird der Antrag verstärkt mit Rechten des Steuerpflichtigen aus der DSGVO begründet. Am 13.1.2020 hat das BMF in einem Anwendungsschreiben zur DSGVO erneut die Ansichtsweise der Finanzverwaltung trotz der in Teilen gegenläufigen Stimmen in der Rechtsprechung bekräftigt. Der aktuelle Stand der Rechtsprechung und die geltende Verwaltungsauffassung sollen im vorliegenden Beitrag anhand eines Praxisbeispiels Beleuchtung finden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-12-04 |
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