Der Bruchteil am Gesamthandsvermögen und das von einem Gesellschafter der Personengesellschaft überlassene Sonderbetriebsvermögen bilden zusammen die wirtschaftliche Einheit „Mitunternehmeranteil“.
Nach der Rechtsprechung gehört zum Mitunternehmeranteil somit auch eventuell vorhandenes Sonderbetriebsvermögen. Das führte zu der Konsequenz, dass eine steuerbegünstigte Anteilsveräußerung nur gegeben war, wenn mit dem Anteil gleichsam auch das Sonderbetriebsvermögen mit übertragen wurde. War Gegenstand der Übertragung der Bruchteil eines Mitunternehmeranteils, so musste gleichzeitig im Verhältnis des Bruchteils zum gesamten Anteil auch das Sonderbetriebsvermögen mitübertragen werden.
Nach der Neufassung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG liegt eine steuerbegünstigte Anteilsübertragung nur dann vor, wenn der gesamte Anteil veräußert wird. Das hat zur Folge, dass mit dem Anteil auch das gesamte Sonderbetriebsvermögen veräußert werden muss, wenn der Veräußernde einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn erzielen will.
Im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils ist unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr die Übertragung des Sonderbetriebsvermögens gleichzeitig mit der Anteilsübertragung notwendig, nämlich dann, wenn das zurückbehaltene Wirtschaftsgut Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft bleibt, § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-04-01 |
Seiten 110 - 113
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