§ 5a Abs. 3 Satz 2 EStG erfasst nicht Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Sie sind auch im Vorjahr der Antragstellung auf Gewinnermittlung nach der Tonnage dem pauschal ermittelten Gewinn hinzuzurechnen. Mit § 5a Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG a.F. will der Gesetzgeber erreichen, dass im Fall einer wirksamen Option zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG auch dieses vor dem Wirtschaftsjahr der Indienststellung erzielten „Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr“ im Ergebnis so besteuert werden, als wenn auch für sie schon eine Gewinnermittlung nach § 5a EStG durchzuführen wäre.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-06 |
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