Mit Wirkung zum 1.1.2015 hat der Gesetzgeber das Selbstanzeigerecht weiter verschärft. In diesem Zusammenhang ist auch der Sperrgrund des Erscheinens eines Amtsträgers zur „steuerlichen Prüfung“ nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. c AO geändert worden. Dabei ergeben sich für die Praxis – im Unterschied zu den sonst verschärfenden Regelungen – bei diesem Sperrtatbestand (zum Teil vom Gesetzgeber ungewollte) Beschränkungen zugunsten des Selbstanzeigeerstatters.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-05 |
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