Schuldzinsen für ein Darlehen sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, soweit sie mit einer steuerlich relevanten Tätigkeit, z. B. Vermietung einer Immobilie, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist. Für die Zuordnung kommt es auf den Zweck der Schuldaufnahme an. Mit der erstmaligen Verwendung wird die Darlehensvaluta einem bestimmten Zweck unterstellt. Dieser Zweck besteht, wenn das Darlehen nicht vorher abgelöst wird, so lange fort, bis die durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder ggf. zur privaten Vermögenssphäre eindeutig beendet worden ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-04-10 |
Seiten 114 - 121
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