Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen,
– die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten,
– die freiberuflich tätig sind und
– bei Steuerpflichtigen i. S. d. § 147a AO.
Eine Außenprüfung ist dabei unabhängig davon zulässig, ob eine Steuer bereits festgesetzt, ob der Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Eine Außenprüfung nach § 193 AO kann auch zur Ermittlung der Steuerschuld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durchgeführt werden. Der gesamte für die Entstehung und Ausgestaltung eines Steueranspruchs erhebliche Sachverhalt kann Prüfungsgegenstand sein. Dies gilt auch, wenn der Steueranspruch möglicherweise verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.04.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-04-04 |
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