§ 193 AO ermächtigt die Finanzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Außenprüfung, deren möglicher Umfang in § 194 AO beschrieben wird. In welchem Umfang die Finanzbehörde von den ihr hierdurch gegebenen Möglichkeiten im konkreten Fall Gebrauch macht, bestimmt sie in der Prüfungsanordnung (§ 196 AO). Darin liegt eine Ermessenshandlung. Bei dieser Ermessensausübung muss die besondere Belastung des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, die eine Außenprüfung gegenüber einzelnen Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörde bedeutet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-04-03 |
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