Die Ansparrücklage, die untechnisch auch als Ansparabschreibung bezeichnet wird, hat sich für anspruchsberechtigte Unternehmen in der Praxis zu einem wichtigen Gestaltungsinstrument im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung entwickelt, zumal es oft um erhebliche Gewinnminderungen geht. Deshalb ist die Kenntnis der Anforderungen, die die Finanzverwaltung an die Anerkennung stellt, aber auch die in manchen Punkten abweichende Rechtsprechung wichtig. Da sich die Ansparabschreibung hervorragend zur Gewinnplanung eignet, nimmt die Finanzverwaltung sie in der Praxis oft kritisch unter die Lupe, wie die inzwischen sehr umfangreiche Rechtsprechung beweist. Die Ansparabschreibung ist zu einem Dauerreizthema des Ertragsteuerrechts geworden. Auf die für die Praxis wichtige Rechtsprechungsentwicklungen wird im folgenden Beitrag näher eingegangen. Es erfolgt eine Kurzdarstellung des Problems und eine kurze Aussage über die entschiedenen Fragen mit Hinweisen auf beratungspraktische Konsequenzen.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die bisherige „Ansparabschreibung“ in § 7 g Abs. 3 ff. EStG a.F. durch einen sog. Investitionsabzugsbetrag abgelöst worden. Den Investitionsabzugsbetrag gibt es erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem Tag der Verkündung des Unternehmensteuerreformgesetzes, d.h. nach dem 17.8.2007 enden (§ 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F.). Die bisherige Ansparabschreibung wird in der Praxis jedoch für eine Übergangszeit weiterhin praxisrelevant sein, weil sie zu den Standard-Streitpunkten in steuerlichen Betriebsprüfungen zählt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-12-10 |
Seiten 367 - 375
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.