UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26 Abs. 2
Die organschaftliche Zusammenfassung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bewirkt bei Anwendung des § 25 UStG, dass es sich nur bei den von Organgesellschaften mit eigenen Betriebsmitteln erbrachten Leistungen um Eigenleistungen handelt, während die durch Organgesellschaften von Dritten bezogenen Leistungen Reisevorleistungen sind, die in die Margenbesteuerung einzubeziehen sind.
(redaktioneller Leitsatz)
BFH-Urteil vom 1. März 2018 – V R 23/17
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-04 |
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