1. Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers ist unionsrechtskonform (Anschluss an BFH, Urt. v. 18.01.2023 – XI R 29/22 (XI R 16/18)).
2. Entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organträger erbringt, sind entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung nichtsteuerbar.
3. Erbringt eine Organgesellschaft Leistungen gegen Entgelt an den Organträger, lässt die Nichtsteuerbarkeit das Entgelt nicht entfallen, so dass es mangels Unentgeltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger kommt (insoweit Aufgabe von BFH, Urt. v. 20.08.2009 – V R 30/06, BStBl II 2010, 863).
(redaktionelle Leitsätze)
BFH, Urt. v. 29.08.2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19) –
Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urt. v. 16.10.2019 – 5 K 309/17
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-04-03 |
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