Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Sind die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung erfüllt, werden nicht nur das Betriebsunternehmen, sondern auch das Besitzunternehmen als selbstständiger Gewerbebetrieb behandelt. Es tritt somit auch Gewerbesteuerpflicht der vermietenden oder verpachtenden Unternehmen (Besitzunternehmen) ein. In diesen Fällen vollzieht sich somit die Vermietung oder Verpachtung nicht mehr im Rahmen einer Vermögensverwaltung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-02-06 |
Seiten 54 - 59
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