Der vorliegende Beitrag zeigt die gesetzlich fixierte und zutreffende KGaA-Besteuerung auf: Vollumfängliche Besteuerung der KGaA als Kapitalgesellschaft; rechtsfolgenseitige Besteuerung des KGaA-Komplementärs wie ein Mitunternehmer begrenzt auf die Zurechnung von Gewinnen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Er skizziert weiterhin das zugrundeliegende (theoretische) KGaA-Besteuerungskonzept. Anhand der gesetzlich festgelegten KGaA-Besteuerung wird ersichtlich, dass es keine zwingende Betragsidentität zwischen § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG gibt. Die gesetzlich festgelegte KGaA-Besteuerung führt zu konsistenten und überzeugenden Besteuerungsergebnissen. Für das in der Literatur vertretene Besteuerungskonzept der Teiltransparenz in Bezug auf den KGaA-Komplementär ist keine Gesetzesgrundlage vorhanden. Eine solche Besteuerungskonzeption widerspricht dem geltenden Steuerrecht und führt zu inkonsistenten und sachwidrigen Besteuerungsergebnissen. Ein Abzug des steuerlichen Gewinnanteils des KGaA-Komplementärs nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG auf der Ebene der KGaA nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG kommt nach den gesetzlichen Regelungen nicht in Betracht und ist Unsinn. Weiterhin hat § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG keine Ausgliederungsfunktion auf den KGaA-Komplementär. Mit seiner anstehenden Entscheidung (I R 57/14) kann der BFH für Rechtssicherheit sorgen und die gesetzlich festgelegte KGaA-Besteuerungskonzeption bestätigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-04 |
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