BFH-Urteil vom 14. März 2018 – V R 36/16
1. Die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft (hier: ein islamischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl. II 2013, 146).
2. Die Widerlegung dieser Vermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils; eine Erschütterung ist nicht ausreichend.
3. Im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO sind die Leistungen des Vereins für das Gemeinwohl nicht im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen.
(redaktionelle Leitsätze)
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2; AO § 51 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2, § 155; ZPO § 292; BVerfSchG § 4
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.07.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-07-04 |
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