1. Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i. S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG.
2. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG erwächst.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH-Urteil vom 4. September 2019 – VI R 52/17
Vorinstanz: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. November 2017 – 15 K 3228/16 E
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-04 |
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