„Industrie 4.0“ beschreibt die moderne Technologie und Produktion im Zeitalter der digitalen Revolution. Mit dem Begriff wird nicht nur die industrielle Fortentwicklung von Technologien bezeichnet und beschrieben, sondern vielmehr auch die geänderte Produktions- und Arbeitswelt. Dass sich die Industrie permanent verändert, dürfte wohl keinem verborgen geblieben sein. Durch die „Industrie 4.0“ wird die IT-Branche in Zukunft noch stärker mit der Fertigungsindustrie verzahnt. Die Unternehmen werden zu digitalen Unternehmen. Dadurch entstehen neue Anforderungen an Maschinen und Anlagekonzepten. Zu dieser Thematik werden mehrere Beiträge in loser Reihenfolge veröffentlicht. Gegenstand des bereits erschienen Beitrags I war die Problematik der Einzelbewertung und der Bewertungseinheit. Dabei lag der Fokus auf dem Begriff der „Funktionseinheit“ als unterste Grenze der Bewertungseinheit. Der vorliegende Teil II des Beitrags widmet sich wichtigen Abgrenzungs- und Zuordnungsfragen von Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern. Während es bei der Bilanzierung von zentraler Bedeutung ist, ob im Einzelfall ein Wirtschaftsgut vorliegt, ist bei der Bewertung entscheidend, was bei einer Vielzahl von Gegenständen Objekt der Bewertung ist. Außerdem werden u. a. typische steuerrechtliche Abgrenzungsfragen im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen einer „Anschaffung“ und der „Herstellung“ bei selbst geschaffenen immateriellen Anlagewerten dargestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-10 |
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