Ein in der Praxis der Außenprüfungen stets wieder kehrende Thema sind die Folgen widerstreitender Steuerfestsetzungen. Deshalb soll die Aufmerksamkeit gelenkt werden auf folgenden Fall: Die Änderung eines Steuerbescheides gemäß § 174 Abs. 4 AO kommt nur in Betracht, wenn der Antrag oder Rechtsbehelf des Steuerpflichtigen spezifisch auf die Änderung des vorausgegangenen Bescheides gerichtet war.
AO § 174 Abs. 4.
BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 – IX R 25/09
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-10-26 |
Seiten 326 - 327
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