Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist nicht gemäß § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 2002 um die gemäß § 8b Abs. 5 KStG 2002 nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe von 5 v.H. der nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 steuerfreien Bezüge zu kürzen.
GewStG 2002 § 7 Satz 1, § 9 Nr. 2a; GewStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 9 Nr. 2a Satz 4, § 36 Abs. 8 Satz 5 Halbsatz 2; KStG 2002 § 8b Abs. 1 und 5
BFH-Urteil vom 10. Januar 2007 – I R 53/06
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-08-10 |
Seiten 254 - 255
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