1. Der vom Erwerber einer „gebrauchten“ Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB dar.
2. Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
EStG i.d.F. des AltEinkG § 20 Abs. 1 Nr. 6, HGB § 255
BFH-Urteil vom 24. Mai 2011 – VIII R 46/09
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.12.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-28 |
Seiten 357 - 359
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