Eine durch übertragende Umwandlung aus einer Personengesellschaft entstandene Kapitalgesellschaft kann jedenfalls dann rückwirkend vom Beginn des Wirtschaftsjahres an gewerbesteuerliche Organgesellschaft sein, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag gem. § 20 Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995 auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückverlegt wird und die Eingliederungsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Nr. 1 und 2 KStG 1999 tatsächlich bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres erfüllt waren (gegen BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl. I 1998, 268, Tz. Org. 05, Org. 13, Org. 18).
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2
KStG 1999 § 14 Nrn. 1 und 2,
UmwStG 1995 § 20 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1
BFH-Urteil vom 17. September 2003 – I R 55/02
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-01-01 |
Seiten 27 - 28
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