Weder die erstmalige Berufsausbildung i. S. des § 12 Nr. 5 EStG noch die i. S. des § 9 Abs. 6 EStG setzen ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825).
EStG § 9 Abs. 6, § 12
BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 – VI R 6/12
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-31 |
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