Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter zugunsten eines Mitgesellschafters unentgeltlich auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung mit der Folge, dass seine bisher wesentliche Beteiligung zu einer unwesentlichen wird, beginnt der Lauf der Fünf-Jahres- Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister.
EStG 1997 § 17 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1;
GmbHG §§ 54, 55
BFH-Urteil v. 17. März 2006 – VIII R 49/04
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-10-01 |
Seiten 329 - 331
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