1. Im Rahmen des nach § 10d EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu beurteilenden Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nicht anzuwenden (entgegen R 115 Abs. 5 EStR 1999).
2. Voraussetzung für einen Rücktrag von negativen Einkünften ist nach § 10d Abs. 1 EStG, dass diese bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte tatsächlich nicht ausgeglichen werden.
EStG § 10d
BFH-Urteil vom 23. August 2011 – IX R 53/05
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-10 |
Seiten 325 - 327
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