1. Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010, nach dem die materielle Norm (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010) auch rückwirkend auf noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen anzuwenden ist, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
EStG § § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010, § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010
BFH-Urteil vom 24. Juni 2014 – VIII R 29/12
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-27 |
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