UStG § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 15a Abs. 1; MwStSystRL Art. 168
1. Das Zuordnungswahlrecht gilt nur für die Herstellung und Anschaffung von Gegenständen.
2. Der Bezug von sonstigen Leistungen wird vom Zuordnungswahlrecht nicht umfasst; diese sind entsprechend der (beabsichtigten) Verwendung gemäß § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.
BFH-Urteil vom 14. Oktober 2015 – V R 10/14
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-02 |
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