Im Veranlagungszeitraum 2001 realisierte Auflösungsverluste wesentlich Beteiligter unterliegen ebenso wie Veräußerungsverluste noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren. § 52 Abs. 4b Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG erfordern insoweit entsprechend dem Normzweck eine einschränkende Auslegung.
EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, § 17 Abs. 4 Satz 1, § 52 Abs. 4b Satz 1 Nr. 2 und Abs. 34a; GmbHG § 71; KStG § 7 Abs. 3 und Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 34 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 14 Satz 1
BFH-Urteil vom 27. März 2007 – VIII R 25/05
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-09-10 |
Seiten 285 - 286
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