§ 12 Nr. 3 EStG schließt den Abzug von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO als Werbungskosten unabhängig davon aus, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenden Betrag – wie den Differenzbetrag zwischen festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen und festgesetzter Einkommensteuer – vor der Nachzahlung zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt hat.
AO § 233a, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 12 Nr. 3, § 20
BFH-Urteil vom 2. September 2008 – VIII R 2/07
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-02-06 |
Seiten 62 - 63
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