Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut.
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
BFH-Urteil vom 22. September 2009 – VIII R 63/06
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-05-31 |
Seiten 180 - 182
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