Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.6.2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1
BFH-Urteil vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-29 |
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