Die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO (Anschluss an Senatsentscheidung vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50). Die Finanzbehörde kann eine Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern (§ 207 Abs. 2 AO analog).
EStG § 42e; AO § 130, § 131, § 207 Abs. 2, § 89 Abs. 2; StAuskV § 2 Abs. 3
BFH-Urteil vom 2. September 2010 – VI R 3/09
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.04.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2011 |
| Veröffentlicht: | 2011-04-08 |
Seiten 120 - 122
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