Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sei auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623; gegen BMF-Schreiben vom 9. August 2006, BStBl I 2006, 492).
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
BFH-Urteil vom 15. Januar 2008 – IX R 45/07
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-04-10 |
Seiten 121 - 122
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