1. Die bloße Umschichtung der Finanzanlagen einer Körperschaft ist keine Zuführung neuen Betriebsvermögens i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. August 2001 I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392).
2. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist nicht gegeben, wenn die GmbH zunächst ihren Unternehmenszwecks umgestellt und die neue Tätigkeit mit verändertem Betriebsvermögen aufgenommen hat und mehr als acht Jahre später die Gesellschaftsanteile veräußert werden.
KStG 1999 § 8 Abs. 4
BFH-Urteil vom 26. Mai 2004 – I R 112/03
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-11-01 |
Seiten 340 - 341
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