Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm --und nicht vom beauftragenden Finanzamt-- erlassen wurde.
AO § 195, § 367 Abs. 1 und 3; FGO § 63 Abs. 3
BFH-Urteil vom 18. November 2008 – VIII R 16/07
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-10 |
Seiten 115 - 117
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