Die bei Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft handelt es sich auch nach Maßgabe des § 20 UmwStG 1995 um einen tauschähnlichen und damit entgeltlichen Vorgang. Bei der Einbringung anfallende Grunderwerbsteuer gehört bei der übernehmenden Gesellschaft deshalb zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten (Fortführung des Senatsurteils vom 15. Oktober 1997 I R 22/96, BFHE 184, 435, BStBl. II 1998, 168; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl. I 1998, 268 Tz. 20.01).
UmwStG 1995 § 20, § 22 Abs. 3
EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3
HGB § 255 Abs. 1
BFH-Urteil vom 17. September 2003 – I R 97/02
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-01-01 |
Seiten 25 - 27
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