1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Auenprfung im Original in Papierform erstellte und spter durch Scannen digitalisierte Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen ber sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden
2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gem 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u. a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenber der Auenprfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrckstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben
AO 147
BFH-Beschluss vom 26. September 2007 I B 53, 54/07
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.01.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
| Veröffentlicht: | 2008-01-11 |
Seiten 22 - 25
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