Wird ein Gesellschaftsanteil unter einer aufschiebenden Bedingung veräußert, geht das wirtschaftliche Eigentum an dem Gesellschaftsanteil grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über, wenn ihr Eintritt nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers abhängt.
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2
BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 – IV R 3/07
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.12.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2009 |
| Veröffentlicht: | 2009-12-10 |
Seiten 358 - 360
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