UStG § 4 Nr. 18, § 4 Nr. 23, § 10 Abs. 1 Satz 3: FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 2, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 126 Abs. 4, § 126 Abs. 6, § 135 Abs. 1; SGB XI § 77 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 2; HochSchG 2003 § 112 Abs. 2 Satz 1, § 112 Abs. 3 Satz 1, § 115 Abs. 1, § 115 Abs. 3; HochSchG 2010 § 112a Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; MwSt- SystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
Wird eine Aufgabe durch Vertrag ohne eine spezifische gesetzliche Grundlage übertragen, führt dies nicht zu einer Anerkennung i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und i MwSt- SystRL als Einrichtung. Ebenso kann die Kostenübernahme für eine bestimmte Aufgabe nur dann zu einer anerkannten Einrichtung i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und i MwSt- SystRL führen, wenn für die Zahlung eine gesetzliche Grundlage besteht.
BFH-Urteil vom 18. Februar 2016 – V R 46/14
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.07.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-07-05 |
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