Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 17, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 EStG
BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 – IX R 67/10
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-26 |
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