Sog. Wertaufholungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind nach Maßgabe von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 a.F./§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n.F. zunächst mit den nicht steuerwirksamen und erst danach – mit der Folge der Steuerpflicht daraus resultierender Gewinne – mit den steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen.
KStG 2002 a.F. § 8b Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 = KStG 2002 n.F. § 8b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3;
EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
BFH-Urteil vom 19. August 2009 – I R 2/09
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-01-07 |
Seiten 26 - 28
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